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   VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21   

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VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21 (https://dejure.org/2021,37972)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 (https://dejure.org/2021,37972)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - 1 K 2328/21 (https://dejure.org/2021,37972)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einstweilige Verfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Weiterbetrieb einer Spielhalle; Aktive Duldung; Passive Duldung; Unterlassen von Vollzugsmaßnahmen; Verwaltungsakzessorietät; Strafunrecht

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2021 - 1 S 3952/20

    Zu den Anforderungen an einen vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz auf dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Soweit allerdings der Antragsteller eine vor rechtskräftigem Abschluss des Erlaubnisverfahrens ergehende Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO für unverhältnismäßig hält, wären die strengen Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 9 VR 4.07 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2021 - 1 S 3952/20 -, juris Rn. 18) nicht erfüllt und der Antragsteller auf die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes durch Klage und - bei Anordnung des Sofortvollzugs - einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz ist nicht gegeben, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers oder des Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2021, a.a.O., juris Rn. 18; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 350 m.w.N.).

    Das ist dann anzunehmen, wenn die Klage für den Kläger bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2021, a.a.O., juris Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 7 A 1623/14

    Feststellungsbegehren eines Grundstückseigentümers bzgl. der Duldung seines im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Der Antragsteller verfolgt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 88 VwGO) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, im Wege der sogenannten aktiven Duldung (vgl. zur Rechtsfigur und zum Begriff der aktiven Duldung etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 70; Lesch, Zur straf- und ordnungsrechtlichen Relevanz einer behördlichen Duldung im Bereich des Glücksspiels, ZfWG 2021, 236 (236) m.w.N.; Beaucamp, Duldungsentscheidungen im Verwaltungsrecht, DÖV 2016, 802 (803); vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, juris Rn. 33) nicht gegen die von ihm derzeit ohne entsprechende Erlaubnisse nach dem Landesglücksspielgesetz betriebenen Spielhallen einzuschreiten.

    Eine solche aktive Duldung liegt im Gegensatz zu einer bloß passiven Duldung, die sich durch schlichtes Nichteinschreiten in Kenntnis des gesetzeswidrigen Zustands auszeichnet, vor, wenn dem Betroffenen in unmissverständlicher Art (ausdrücklich oder ggf. auch konkludent) zu erkennen gegeben wird, dass und in welchem Umfang sowie ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des rechtswidrigen Verhaltens oder des rechtswidrigen Zustands hingenommen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 70; Lesch, a.a.O., S. 236 m.w.N.; Beaucamp, a.a.O., S. 803).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Denn der aktiven Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhallen, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, ist auf Grund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und des § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (so ausdrücklich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - unter Berücksichtigung des auch von den Beteiligten herangezogenen Beschlusses des BGH vom 20.07.2020 - 3 StR 327/19 -, juris).

    Hierdurch wird eine Erwartung an ein künftiges - zeitlich begrenztes - Verhalten der Antragsgegnerin geschaffen (ebenso: VG Karlsruhe, a.a.O.), auf das der Antragsteller vertrauen darf und dem damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -) eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen ist.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2013 - 3 L 108/11

    Umnutzung eines Zeltplatzes als Wochenendplatz; Untersagung statt Beseitigung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Der Antragsteller verfolgt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 88 VwGO) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, im Wege der sogenannten aktiven Duldung (vgl. zur Rechtsfigur und zum Begriff der aktiven Duldung etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 70; Lesch, Zur straf- und ordnungsrechtlichen Relevanz einer behördlichen Duldung im Bereich des Glücksspiels, ZfWG 2021, 236 (236) m.w.N.; Beaucamp, Duldungsentscheidungen im Verwaltungsrecht, DÖV 2016, 802 (803); vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, juris Rn. 33) nicht gegen die von ihm derzeit ohne entsprechende Erlaubnisse nach dem Landesglücksspielgesetz betriebenen Spielhallen einzuschreiten.

    Eine solche aktive Duldung liegt im Gegensatz zu einer bloß passiven Duldung, die sich durch schlichtes Nichteinschreiten in Kenntnis des gesetzeswidrigen Zustands auszeichnet, vor, wenn dem Betroffenen in unmissverständlicher Art (ausdrücklich oder ggf. auch konkludent) zu erkennen gegeben wird, dass und in welchem Umfang sowie ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des rechtswidrigen Verhaltens oder des rechtswidrigen Zustands hingenommen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 70; Lesch, a.a.O., S. 236 m.w.N.; Beaucamp, a.a.O., S. 803).

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Denn der aktiven Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhallen, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, ist auf Grund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und des § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (so ausdrücklich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - unter Berücksichtigung des auch von den Beteiligten herangezogenen Beschlusses des BGH vom 20.07.2020 - 3 StR 327/19 -, juris).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Das ist dann anzunehmen, wenn die Klage für den Kläger bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2021, a.a.O., juris Rn. 18).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 9 VR 4.07

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Soweit allerdings der Antragsteller eine vor rechtskräftigem Abschluss des Erlaubnisverfahrens ergehende Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO für unverhältnismäßig hält, wären die strengen Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 9 VR 4.07 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2021 - 1 S 3952/20 -, juris Rn. 18) nicht erfüllt und der Antragsteller auf die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes durch Klage und - bei Anordnung des Sofortvollzugs - einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen.
  • BVerwG, 19.09.2013 - 9 B 20.13

    Zum nicht mit Gründen versehenen Urteil; Auslegung von Willenserklärungen der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Bei der gebotenen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB, für die der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2013 - 9 B 20.13, 9 B 21.13 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6), kann dieser Erklärung nur der Aussagewert beigemessen werden, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibender Rechtslage keinerlei Maßnahmen gegen den Betrieb der beiden Spielhallen unternimmt, bis über die Erlaubnisanträge des Antragstellers bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist (vgl. zur entsprechenden Auslegung der Erklärung, dass im Hinblick auf eine noch zu treffende Auswahlentscheidung vorläufig keine Vollzugsmaßnahmen durchgeführt werden: VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 K 2307/21 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89

    Schriftliche Duldungserklärung begründet einen der Genehmigung angenäherten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Der Antragsteller verfolgt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 88 VwGO) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, im Wege der sogenannten aktiven Duldung (vgl. zur Rechtsfigur und zum Begriff der aktiven Duldung etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 70; Lesch, Zur straf- und ordnungsrechtlichen Relevanz einer behördlichen Duldung im Bereich des Glücksspiels, ZfWG 2021, 236 (236) m.w.N.; Beaucamp, Duldungsentscheidungen im Verwaltungsrecht, DÖV 2016, 802 (803); vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, juris Rn. 33) nicht gegen die von ihm derzeit ohne entsprechende Erlaubnisse nach dem Landesglücksspielgesetz betriebenen Spielhallen einzuschreiten.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2018 - 2 S 1228/18

    Auslegung eines Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21
    Bei der gebotenen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB, für die der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2013 - 9 B 20.13, 9 B 21.13 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6), kann dieser Erklärung nur der Aussagewert beigemessen werden, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibender Rechtslage keinerlei Maßnahmen gegen den Betrieb der beiden Spielhallen unternimmt, bis über die Erlaubnisanträge des Antragstellers bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist (vgl. zur entsprechenden Auslegung der Erklärung, dass im Hinblick auf eine noch zu treffende Auswahlentscheidung vorläufig keine Vollzugsmaßnahmen durchgeführt werden: VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 K 2307/21 -).
  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO auf Erteilung einer sogenannten aktiven Duldung (vgl. zur Rechtsfigur und zum Begriff der aktiven Duldung etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 70; Lesch, Zur straf- und ordnungsrechtlichen Relevanz einer behördlichen Duldung im Bereich des Glücksspiels, ZfWG 2021, 236 (236) m. w. N.; Beaucamp, Duldungsentscheidungen im Verwaltungsrecht, DÖV 2016, 802 (803); vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, juris Rn. 33; Beschluss der Kammer vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 2) zu erheben wäre (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

    Eine solche aktive Duldung kann sich auch auf die Entscheidung beziehen, bei Ausübung des - hier in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eröffneten - Ermessens auf eine entsprechende Untersagungsverfügung und ggf. deren Vollstreckung zu verzichten (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 2; Lesch, a.a.O., S. 236; Beaucamp, a.a.O., S. 805; Rengier, Die öffentlich-rechtliche Genehmigung im Strafrecht, ZStW 101 (1989), 874 (905); vgl. allgemein zur Abgrenzung der Zusicherung des Unterlassens eines Verwaltungsakts zur Zusage der Duldung eines (rechtswidrigen) Zustands: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 38 Rn. 16).

    Am Rechtsschutzbedürfnis mangelt es nur, wenn das prozessuale Vorgehen einem Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -, juris Rn. 21 und vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, juris Rn. 6 ff.; Beschluss der Kammer vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 4).

    Im Gegensatz zu einer aktiven Duldung, bei der dem Betroffenen in unmissverständlicher Art (ausdrücklich oder ggf. auch konkludent) zu erkennen gegeben wird, dass und in welchem Umfang sowie ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des rechtswidrigen Verhaltens oder des rechtswidrigen Zustands hingenommen wird, zeichnet sich die passive Duldung - wie sie der Erklärung der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 14.03.2019 aus Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 BGB) entnommen werden kann - durch schlichtes Nichteinschreiten in Kenntnis des gesetzeswidrigen Zustands aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 70; Beschluss der Kammer vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Denn sie hat in demselben Auswahlverfahren einem ebenfalls unterlegenen Betreiber einer Spielhalle eine - aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) - aktive Duldung mit der im Übrigen nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Bezug nehmenden Begründung erteilt, dass "angesichts des noch nicht durch das Regierungspräsidium Karlsruhe entschiedenen Widerspruchsverfahrens eine Schließung vor einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung unverhältnismäßig sein könnte" (vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 6 und unten unter 3.c. [zu Art. 3 Abs. 1 GG]).

    Nachdem allein die aktive Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, auf Grund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und des § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen ist (so ausdrücklich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - unter Berücksichtigung des auch von den Beteiligten herangezogenen Beschlusses des BGH vom 20.07.2020 - 3 StR 327/19 -, juris; Beschluss der Kammer vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 2), genügt ein nur passives Dulden der Fortführung des Betriebs, wie es hier derzeit gegeben ist (s.o. unter 3.a.bb.(c).) zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nicht.

    Allerdings hat die Antragsgegnerin gegenüber - jedenfalls drei der Kammer aus anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 K 2328/21, 1 K 2327/21 und 1 K 2349/21) bekannten - anderen Betreibern von Spielhallen in ihrem Stadtgebiet nach erfolglosem Abschluss des Auswahlverfahrens für die betroffenen Antragsteller und nach Anhörung zu einer Schließung der Spielhallen erklärt, dass "angesichts des noch nicht durch das Regierungspräsidium Karlsruhe entschiedenen Widerspruchsverfahrens [...] eine Schließung vor einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung unverhältnismäßig sein" könnte, "so dass auf Vollzugshandlungen verzichtet wird, solange sich an der derzeitigen Rechtslage nichts ändert".

    Dem ist der Aussagewert zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin - zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - bei gleichbleibender Rechtslage keinerlei Maßnahmen gegen den Betrieb der betreffenden Spielhallen unternehmen wird, bis über die jeweiligen Erlaubnisanträge durch die Widerspruchsbehörde entschieden ist (vgl. zur Auslegung dieser Erklärung als aktive Duldung, der eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen ist: Beschlüsse der Kammer vom 30.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 6, vom 03.08.2021 - 1 K 2327/21 - und vom 04.08.2021 - 1 K 2349/21 -).

    Unterlässt es die Antragsgegnerin aber - wie in den der Kammer bekannten übrigen Sachverhalten - von nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in ihrem Ermessen stehenden Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände Gebrauch zu machen und spricht stattdessen eine nach dem objektiven Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB; vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 6) als eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht zu verstehende ausschließende Duldung aus, so dürfte sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Der entsprechenden Äußerung der Behörde muss jedoch eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb der Spielhalle von ihr geduldet wird, sie also nicht gegen den Betrieb einschreiten wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2021 - 1 K 2349/21 -, ZfWG 2021, 405 ; Beschluss vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 5; vgl. zu einer aktiven Duldung im Baurecht OVG NRW, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, NVwZ-RR 2016, 851 ; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, NordÖR 2013, 514 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 6 S 472/20

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Der entsprechenden Äußerung der Behörde muss jedoch eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb der Spielhalle von ihr geduldet wird, sie also nicht gegen den Betrieb einschreiten wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2021 - 1 K 2349/21 -, ZfWG 2021, 405 ; Beschluss vom 29.07.2021 - 1 K 2328/21 -, juris Rn. 5; vgl. zu einer aktiven Duldung im Baurecht OVG NRW, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -, NVwZ-RR 2016, 851 ; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 108/11 -, NordÖR 2013, 514 ).
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